Allgemeine Servicebedingungen Inland
cp.max Rotortechnik GmbH & Co. KG

Stand: Februar 2013

I. Geltungsbereich

Diese Servicebedingungen gelten für unsere Serviceleistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

II. Servicepreis, Zahlungsbedingungen

1. Der Service wird gemäß Anhang nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die uns in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten sind.

3. Wir verlangen grundsätzlich ein Drittel der Angebotssumme als Vorauszahlung auf unsere Leistungen, bevor wir mit der Ausführung der Serviceleistungen beginnen. Bei Vorauszahlungen über 10.000 Euro stellen wir auf Verlangen des Bestellers eine Erfüllungsbürgschaft einer Bank oder einer Versicherung, welche mit Zugang unserer Fertigstellungsmeldung oder Schlussrechnung endet.

III. Mitwirkung des Bestellers

1. Der Besteller hat das Servicepersonal bei der Durchführung des Service nach Maßgabe dieses Vertrages auf seine Kosten zu unterstützen. Der Besteller trägt insbesondere die Kosten für Strom, Wasser, öffentlich-rechtliche oder private Genehmigungen (z. B. für notwendige Überfahrt über Grundstücke Dritter), Beseitigung von Flurschäden an Flächen Dritter, soweit diese durch den ordnungsgemäßen Einsatz von Hebebühnen und Fahrzeugen entstanden ist.

2. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Serviceplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Serviceleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Servicepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Serviceunternehmer von Verstößen des Servicepersonals gegensolche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Serviceleiter den Zutritt zur Servicestelle verweigern.

3. Insbesondere weist der Besteller vor Serviceleistung darauf hin, ob Antennen an der Windkraftanlage vorhanden sind.

IV. Hilfeleistung des Bestellers

1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere

  • zur Bereithaltung bzw. Schaffung eines Zugangsweges, der für die Nutzung durch Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht geeignet ist;
  • zur Bereithaltung bzw. Schaffung von ausreichend Platz für die Aufstellung von Hebebühnen im Umkreis von 15 m um die Windkraftanlage;
  • zur Bereithaltung eines einsatzbereiten Steigschutzsystems ab Beginn unserer Arbeiten;
  • zur Schaffung von Baufreiheit ab Beginn unserer Arbeiten;
  • zur Gestellung eines Stromanschlusses an der Windkraftanlage mit der Spezifikation 220 V, 50 Hz, min. 16 A;
  • zur Sicherstellung, dass Antennenanlagen an der Windkraftanlage zum Servicetermin abgeschaltet sind und bleiben.

2. Die Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass der Service unverzüglich nach Ankunft des Servicepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Serviceunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.

3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Serviceunternehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Serviceunternehmers unberührt.

V. Servicefrist, Serviceverzögerung

1. Die Servicefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Serviceleistung zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

2. Verzögert sich der Service durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Serviceunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Service von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Servicefrist ein.

3. Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Serviceunternehmers ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,3 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Servicepreis für denjenigen Teil der vom Serviceunternehmer zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

4. Setzt der Besteller dem Serviceunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Serviceunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VI. Abnahme

1. Der Besteller ist zur Abnahme der Serviceleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist oder wenn ein vertraglich vorgesehener Servicebericht dem Besteller zugegangen ist.

2. Erweist sich der Service als nicht vertragsgemäß, so ist der Serviceunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

3. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Serviceunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Leistung bzw. seit Zugang eines Serviceberichtes als erfolgt.

4. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Serviceunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

VII. Mängelansprüche

1. Nach Abnahme der Service haftet der Serviceunternehmer für Mängel der Service unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Serviceunternehmer anzuzeigen.

2. Die Haftung des Serviceunternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.

3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Serviceunternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Serviceunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Serviceunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Serviceunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Serviceunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Serviceunternehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Serviceunternehmers eintritt.

5. Lässt der Serviceunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Service trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse sind, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.3 dieser Bedingungen.

VIII. Haftung des Serviceunternehmers, Haftungsausschluss

1. Wird beim Service ein vom Serviceunternehmer geliefertes Serviceteil durch dessen Verschulden beschädigt, so hat er es nach seiner Wahl auf eigene Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.

2. Wenn durch Verschulden des Serviceunternehmers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII. 1 und 3.

3. Für Schäden, die nicht am Servicegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Serviceunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

e) im Rahmen einer Garantiezusage,

f)  soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Serviceunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII. 3 a – d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Serviceunternehmer die Serviceleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

X. Ersatzleistung des Bestellers

Werden ohne Verschulden des Serviceunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Serviceplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Serviceunternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist Dresden. Der Serviceunternehmer ist berechtigt, stattdessen am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.